EuGVVO 2012: Art 24 Nr 1
Art 24 Nr 1 EuGVVO sieht ua für Klagen über die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Belegenheitsstaats vor. Die Pacht eines - wenn auch liegenschaftsbezogenen - Unternehmens (hier: Hotelbetrieb) ist von dieser Zuständigkeitsregelung nicht erfasst.