ABGB: § 1295, § 1299
Über eine alternative Operationsmethode, die aufgrund ihrer gravierenden Nachteile ohne relevante Vorteile als "Methode der Wahl" abgelöst wurde und in Österreich nur noch wenig verbreitet ist, muss der Arzt den Patienten nicht aufklären (Zurückweisung der Revision).