ABGB: § 1295 Abs 1
Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Parkplatzbetreibers finden ihre Grenze in der Zumutbarkeit.
Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass ein Parkplatz in einem Skigebiet nicht zur Gänze eisfrei gehalten werden kann und dem Betreiber eine Wiederholung der Splittstreuung, die an eisigen Stellen am Vormittag vorgenommen worden ist, zu Mittag zwischen dort mittlerweile geparkten Fahrzeugen nicht zumutbar ist. Dies erscheint vertretbar (Zurückweisung der Revision).