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Adäquater Kausalzusammenhang trotz Panikreaktion

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/559Zak 2020, 316 Heft 16 v. 30.9.2020

ABGB: § 1295 Abs 1

EKHG: § 9

Auch bei einer Panikreaktion des Geschädigten kann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen, insb wenn diese Reaktion nicht ganz ohne objektive Ursache erfolgte und dem Schädiger ein schuldhaftes Verhalten anzulasten ist.

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