WEG: § 16 Abs 2
An die Zustimmung des Wohnungseigentümers zur Änderung eines anderen Wohnungseigentumsobjekts ist dessen Einzelrechtsnachfolger auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung jedenfalls dann gebunden, wenn er im Zeitpunkt des Erwerbs sowohl die Zustimmung als auch Art und Ausmaß der bereits durchgeführten Änderung kannte.