MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Dass beim Gießen der Balkonpflanzen durch den Mieter manchmal Wasser auf den darunter befindlichen Balkon läuft, reicht für die Kündigung des Mietverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG) nicht aus.
MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Dass beim Gießen der Balkonpflanzen durch den Mieter manchmal Wasser auf den darunter befindlichen Balkon läuft, reicht für die Kündigung des Mietverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG) nicht aus.