ABGB: § 231
AußStrG: § 16 Abs 2, § 34
Den Unterhaltsschuldner trifft im außerstreitigen Unterhaltsverfahren eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Diese Mitwirkung ist insb dann erforderlich, wenn die amtswegige Ermittlung durch das Gericht an ihre Grenzen stößt. Unterbleibt die Mitwirkung, kann die Bemessungsgrundlage vom Gericht nach freier Würdigung geschätzt werden.