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Vorläufige Entziehung der Obsorge nur nach Verhältnismäßigkeitsprüfung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/541Zak 2020, 311 Heft 16 v. 30.9.2020

AußStrG: § 107 Abs 2

ABGB: § 181 Abs 1

Die vorläufige Entziehung der Obsorge nach § 107 Abs 2 AußStrG setzt keine akute Gefährdung des Kindeswohls voraus. Es genügt, dass das Kindeswohl dadurch gefördert wird.

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