AußStrG: § 107 Abs 2
ABGB: § 181 Abs 1
Die vorläufige Entziehung der Obsorge nach § 107 Abs 2 AußStrG setzt keine akute Gefährdung des Kindeswohls voraus. Es genügt, dass das Kindeswohl dadurch gefördert wird.
AußStrG: § 107 Abs 2
ABGB: § 181 Abs 1
Die vorläufige Entziehung der Obsorge nach § 107 Abs 2 AußStrG setzt keine akute Gefährdung des Kindeswohls voraus. Es genügt, dass das Kindeswohl dadurch gefördert wird.