Die Vorsorgevollmacht stellt ein wesentliches Instrument der privatautonomen Vorsorge dar. Sie hat aufgrund des 2. ErwSchG1 zwar zahlreiche Änderungen erfahren, gleich geblieben ist hingegen, dass es sich dabei um eine bloße Vollmacht handelt, die ihrerseits keine Pflicht des Vorsorgebevollmächtigten zum Tätigwerden begründet. Aus den Bestimmungen des 2. ErwSchG lassen sich nämlich eindeutige Aussagen zum Beginn der Handlungspflicht eines Vorsorgebevollmächtigten nicht entnehmen.2