Gem § 1364 S 2 ABGB kann dem Bürgen Schadenersatz zustehen, wenn der Schuldner bei der Eintreibung der gesicherten Forderung säumig war. Nach hM handelt es sich dabei um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr. Der Autor weist darauf hin, dass die Rsp aus dieser Regelung umfassende Sorgfaltsanforderungen des Gläubiger gegenüber dem Bürgen während des Bestehens der Bürgschaft ableitet, etwa was die Information über Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners betrifft. Dabei handle es sich um keine Pflichten, sondern um Obliegenheiten. In der Folge geht der Autor näher auf die Anforderungen ein und bildet mehrere Fallgruppen. Ua vertritt er die Ansicht, dass den Gläubiger grundsätzlich keine aktive Verständigungs-, sondern lediglich eine Auskunftsobliegenheit über die Vermögensverhältnisse des Schuldners trifft. Handle es sich beim Gläubiger um ein Kreditinstitut, stehe das Bankgeheimnis einer Auskunft entgegen, sofern keine besondere Gefährdung des Bürgen vorliege. Beim Verbrauchergeschäft sehe § 25b Abs 2 KSchG darüberhinausgehende zwingende Verständigungspflichten vor.