ABGB: § 1325
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sind auch die seelischen Belastungen des Verletzten wegen des Bewusstseins eines Dauerschadens und seine Sorge um spätere Komplikationen zu berücksichtigen.
180.000 € Schmerzengeld (weniger als begehrt): Frau; Narkosezwischenfall, der ein Multiorganversagen auslöste und zu insgesamt neun Folgeoperationen führte; massive Verstärkung der bestehenden Mobilitätsbeeinträchtigungen bis zur beinahe völligen Immobilität als Dauerfolge; absolute Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bei Verrichtungen des täglichen Lebens; erhebliche Verunstaltung des Bauches; massive, nicht beherrschbare Schmerzen; leicht- bis mittelgradige Depression; komprimiert 45 Tage starke, 593 Tage mittlere und 480 Tage leichte erlittene und künftig zu erwartende physische und psychische Schmerzen.