WEG: § 27
IO: § 6, § 11 Abs 1
Als Absonderungsrecht wird das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 WEG von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Wohnungseigentümers nicht berührt. Die Prozesssperre gem § 6 Abs 1 IO gilt daher nicht. Gem § 6 Abs 2 IO kann das Verfahren zur Geltendmachung des Vorzugspfandrechts jedoch nur gegen den Insolvenzverwalter anhängig gemacht bzw fortgesetzt werden.