ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Die ärztliche Aufklärung über Operationsrisiken hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass dem Patienten eine angemessene Überlegungsfrist zur Verfügung steht. Die Dauer dieser Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Patient ließ an dem für einen anderen Eingriff geplanten Operationstermin eine Prostatektomie vornehmen, nachdem am Vortag mit ihm ab dem Vormittag in mehreren Gesprächen die Krebsdiagnose besprochen worden war und um 16.00 Uhr das präoperative Aufklärungsgespräche stattgefunden hatte. Bei den Gesprächen hatte man ihm auch einen alternativen Operationstermin einen Monat später angeboten. Die Auffassung, dass dem Patienten eine ausreichend lange Überlegungsfrist zur Verfügung stand, ist bei dieser Sachlage vertretbar (Zurückweisung der Revision).