AußStrG: § 157 Abs 4, § 184
ABGB: § 750
Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators ist keine materielle Voraussetzung für die Übergabe der erblosen Verlassenschaft an den aneignungsberechtigten Bund. Die unterlassene Bestellung kann höchstens einen Verfahrensmangel begründen.