ABGB: § 788
Bei der Bewertung einer hinzu- bzw anrechnungs- und hinzurechnungspflichtigen Schenkung ist der Vorbehalt eines Rechts durch den Erblasser auch im neuen Erbrecht nicht wertmindernd zu berücksichtigen, wenn dieses Recht mit dem Tod des Erblassers erloschen ist (hier: Vorbehalt eines lebenslangen persönlichen Wohnrechts an der geschenkten Liegenschaft).