ABGB: § 481, § 1500
Das Vertrauen des Erwerbers auf den Grundbuchstand wird nicht gem § 1500 ABGB geschützt, wenn ihm die außerbücherliche Rechtslage fahrlässig nicht bekannt war, weil Anlass zu Nachforschungen bestanden hätte.
Wer in einer Kellergasse ein Presshaus erwirbt, dessen Kellerröhren über die Grundgrenze hinausreichen und neben dem mehrere zur Belüftung von Kellern dienende Dampfröhren sichtbar sind, muss Nachforschungen anstellen, ob nicht auch unter dem Kaufgrundstück zu anderen Presshäusern gehörende Kellerröhren verlaufen, für die außerbücherliche Dienstbarkeiten bestehen. Unterlässt er diese Nachforschungen, kann er sich nicht auf einen lastenfreien Erwerb im Vertrauen auf den Grundbuchstand berufen.