UVG: § 2 Abs 1, § 18
Die Rechtskraft des ursprünglichen Gewährungsbeschlusses schließt es aus, die unverändert gebliebene Sach- und Rechtslage im Verfahren auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse rechtlich abweichend zu beurteilen. Neue Versagungsgründe sind aber von Amts wegen wahrzunehmen.