ABGB: § 178 Abs 1
AußStrG: § 2 Abs 1 Z 3, § 58 Abs 1, § 66 Abs 1 Z 1
Im Fall der Verhinderung beider Elternteile haben die Großeltern gem § 178 Abs 1 ABGB bei der Obsorgezuteilung Vorrang vor anderen Personen. In Hinblick darauf kommt den Großeltern im Obsorgeverfahren Parteistellung zu, wenn das Gericht die Obsorge beiden Elternteilen entziehen und diese dem Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger übertragen will. Die unterlassene Beiziehung der Großeltern ist von Amts wegen als Verletzung des rechtlichen Gehörs wahrzunehmen und führt zur Aufhebung der Obsorgeentscheidung.