In dem Zurückweisungsbeschluss Ra 2019/16/0182 hat der VwGH die Entscheidung gebilligt, einen dem Text nach unbefristet abgeschlossenen Geschäftsraummietvertrag in Bezug auf die Bestandvertragsgebühr nach § 33 TP 5 GebG als Bestandverhältnis mit bestimmter Vertragsdauer von 15 Jahren zu qualifizieren, weil einerseits die Mieterin für diesen Zeitraum auf die Kündigung verzichtet hat und es andererseits unwahrscheinlich ist, dass die Vermieterin einen der vereinbarten Kündigungsgründe ausüben wird. Ob eine bestimmte oder unbestimmte Vertragsdauer vorliegt, sei nicht nach der Form, sondern dem Inhalt des Vertrags zu beurteilen, wobei es nicht nur auf den Umfang, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit der Ausübung der Kündigungsrechte ankomme. Im konkreten Fall wurden der Vermieterin zwar sämtliche Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 MRG eingeräumt, tatsächlich anwendbar sind aber nur Gründe, die entweder ein grobes Fehlverhalten der Mieterin oder einen äußerst unwahrscheinlichen Eigenbedarf der Vermieterin voraussetzen.