JN: § 24 Abs 2
Die stRsp leitet aus § 24 Abs 2 JN ab, dass ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, die Zurück- oder Abweisung des Ablehnungsantrags zu bestätigen, jedenfalls unzulässig ist. Dieser Rechtsmittelausschluss verhindert auch die Wahrnehmung einer Nichtigkeit.