ABGB: § 1313a
Im Fall eines Streckengeschäfts, bei dem der Hersteller direkt an den Kunden des Händlers liefert, hängt es von der Gestaltung im Einzelfall ab, welche vertraglichen Pflichten des Händlers der Hersteller als dessen Erfüllungsgehilfe neben der Lieferung übernimmt (wie zB Aufklärungspflichten).