ABGB: § 1295 Abs 1
Als Nebenpflichten aus dem Reiseveranstaltungsvertrag können den Veranstalter Schutz- und Sorgfaltspflichten (auch Warnpflichten) treffen.
Eine Warnpflicht des Reiseveranstalters vor nachteiligen Schmuck- und Teppichkäufen bei Händlern, mit denen der Reisende im Zuge der Reise in Kontakt kommt, ist nicht ausgeschlossen, wenn der Veranstalter von manipulativen Verkaufsstrategien Kenntnis hat oder den Kauf gar als günstige Gelegenheit empfiehlt (Zurückweisung der Revision).