WEG: § 16 Abs 2 Z 2
Die Genehmigung einer Änderung des Wohnungseigentumsobjekts unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile setzt ua gem § 16 Abs 2 Z 2 WEG Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse des Wohnungseigentümers voraus. Die Behauptungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft den Antragsteller.