MRG: § 30 Abs 2 Z 3
ABGB: § 1118
Eigenmächtige bauliche Änderungen durch den Mieter berechtigen den Vermieter dazu, den Mietvertrag wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs zu kündigen bzw aufzuheben, wenn dadurch seine wichtigen wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verletzt werden bzw die Gefahr der Verletzung solcher Interessen besteht.