ABGB: § 879 Abs 1
Das Ergebnis eines aufgrund Parteienvereinbarung erstellten Schiedsgutachtens ist grundsätzlich für Parteien und Gericht materiell-rechtlich bindend. Keine Bindung besteht wegen Sittenwidrigkeit, wenn das Ergebnis offenbar unbillig ist, weil es den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter sofort erkennbar ist.