GmbHG: § 76 Abs 2
ABGB: § 883, § 914, § 1432
Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf gem § 76 Abs 2 GmbHG der Notariatsaktsform. Wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt werden, gilt das Formgebot nach stRsp für beide Geschäfte. Ein Formmangel des Verfügungsgeschäfts ist nicht heilbar.