Gem § 45 JN ist die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nach Eintritt der Streitanhängigkeit nicht und die Verneinung nur dann anfechtbar, wenn das nach dieser Entscheidung sachlich zuständige Gericht seinen Sitz in einer anderen Gemeinde hat. In 8 ObA 32/20v hat der OGH seine jüngste Rsp bestätigt, nach der dieser Rechtsmittelausschluss nicht anwendbar ist, wenn die Zuständigkeitsentscheidung die Abgrenzung zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen berührt (8 Ob 9/18h = Zak 2018/822, 440; 8 ObA 17/20p = Zak 2020/358, 218).