Aufgrund der COVID-19-Krise wurde die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Zeitraum von 22. 3. bis 31. 10. 2020 insofern erleichtert, als das für Titelvorschüsse nach § 3 UVG geltende Erfordernis der Einbringung eines Exekutionsantrags entfallen ist (§ 7 1. COVID-19-JuBG). Solche Titelvorschüsse sind abweichend von § 8 UVG längstens für ein halbes Jahr zu gewähren. Beide Autoren gehen davon aus, dass es sich um eine alternative Vorschussvariante handelt, die neben der Antragstellung nach § 3 UVG unter Glaubhaftmachung der Exekutionseinleitung zur Verfügung steht. Während Kronthaler eine Weitergewährung von gem § 7 1. COVID-19-JuBG bewilligten Titelvorschüssen ablehnt, vertritt Neuhauser die Auffassung, dass auch solche Vorschüsse nach Ablauf der Bewilligungsdauer gem § 18 UVG weitergewährt werden können. Bei der Weitergewährung, die nicht die Einleitung eines Exekutionsverfahrens voraussetze, könne dann die allgemeine Maximaldauer von fünf Jahren ausgeschöpft werden.