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Wiederaufnahme des Zivilprozesses wegen Wiederaufnahme und Einstellung des Strafverfahrens

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/445Zak 2020, 259 Heft 13 v. 5.8.2020

ZPO: § 530 Abs 1 Z 5

StPO: § 190, § 195

Die Aufhebung des verurteilenden Strafurteils, auf das die Entscheidung im Zivilprozess gegründet war, ermöglicht gem § 530 Abs 1 Z 5 ZPO dessen Wiederaufnahme. Im Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens bildet nicht schon deren Bewilligung, sondern erst der rechtskräftige Freispruch oder die Einstellung des Strafverfahrens gem § 190 StPO den Wiederaufnahmegrund.

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