ABGB: § 1295 Abs 1, § 1325
Im Rahmen der Drittschadensliquidation kann der Dienstgeber des Verletzten vom Schädiger Ersatz für jenen Schaden verlangen, der aufgrund seiner Entgeltfortzahlungspflicht auf ihn überwälzt worden ist. Den eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft des Verletzten (hier: Kosten von ersatzweise eingesetzten Leiharbeitern) muss der Schädiger nicht ersetzen.