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Verbot der Behinderung des Fahrzeugverkehrs beim Überqueren der Straße durch Fußgänger

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/440Zak 2020, 258 Heft 13 v. 5.8.2020

ABGB: § 1304, § 1311

StVO: § 76 Abs 5

Ein Fußgänger, der die Straße an einer Stelle ohne Fußgängerübergang überqueren will, muss sich vor Betreten der Fahrbahn und (bei breiten Straßen) erneut an der Fahrbahnmitte vergewissern, dass dies gefahrlos möglich ist und er den Fahrzeugverkehr nicht behindert.

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