ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 76 Abs 5
Ein Fußgänger, der die Straße an einer Stelle ohne Fußgängerübergang überqueren will, muss sich vor Betreten der Fahrbahn und (bei breiten Straßen) erneut an der Fahrbahnmitte vergewissern, dass dies gefahrlos möglich ist und er den Fahrzeugverkehr nicht behindert.