ABGB: § 1478, § 1486 Z 4
MRG: § 21 Abs 3
Auch wenn der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, kann die Verjährung des Rückforderungsanspruchs des Mieters für zuviel geleistete Betriebskostenakontos nicht vor Abrechnung der in der jeweiligen Abrechnungsperiode angefallenen Betriebskosten zu laufen beginnen. Ob der Rückforderungsanspruch in drei oder 30 Jahren verjährt, bleibt offen.