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Haftung für zugesagte Eigenschaft trotz Offenkundigkeit des Mangels

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/433Zak 2020, 256 Heft 13 v. 5.8.2020

ABGB: § 928

Für das Fehlen einer zugesagten Eigenschaft hat der Übergeber auch dann Gewähr zu leisten, wenn der Fehler iSd § 928 S 1 ABGB offenkundig war.

OGH 16. 4. 2020, 1 Ob 61/20g

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