ABGB: § 928
Für das Fehlen einer zugesagten Eigenschaft hat der Übergeber auch dann Gewähr zu leisten, wenn der Fehler iSd § 928 S 1 ABGB offenkundig war.
OGH 16. 4. 2020, 1 Ob 61/20g
ABGB: § 928
Für das Fehlen einer zugesagten Eigenschaft hat der Übergeber auch dann Gewähr zu leisten, wenn der Fehler iSd § 928 S 1 ABGB offenkundig war.
OGH 16. 4. 2020, 1 Ob 61/20g