MaklerG: § 6 Abs 4
Ein wirtschaftliches Eigengeschäft, für das dem Makler gem § 6 Abs 4 S 2 MaklerG keine Provision zustehen kann, liegt vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Verkäufer- bzw Vermietergesellschaft besteht.