ABGB: § 870
Der Verkäufer eines Sportpferdes muss den Käufer vor Vertragsabschluss über eine massive Vorerkrankung des Tiers (hier: am Fesselträger) informieren, auch wenn er von der vollständigen Genesung ausgeht. Das bewusste Verschweigen der Vorerkrankung rechtfertigt die Anfechtung des Kaufvertrags wegen List.