AußStrG: § 153, § 155 Abs 1
ABGB: § 798
Wenn die Abhandlung einer Bagatellverlassenschaft nach § 153 Abs 1 AußStrG unterbleibt, kann gem § 153 Abs 2 AußStrG auf Antrag die Ermächtigung zur Übernahme von Verlassenschaftsvermögen erteilt werden. Diese Ermächtigung bildet gem § 798 S 2 ABGB einen Erwerbstitel.