ABGB: § 187 Abs 2
AußStrG: § 107 Abs 2, § 111
Dem kontaktberechtigten Elternteil kann die Auflage erteilt werden, bei begleiteten und telefonischen Kontakten mit dem Kind deutsch zu sprechen, wenn dies aufgrund eines Vorfalls erforderlich erscheint, um Gesprächsthemen in einer fremden Sprache, die das Kind massiv belasten und auf die Anwesende mangels entsprechender Sprachkenntnisse nicht reagieren können, zu verhindern.