ABGB: § 180 Abs 1, § 187
Eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung iSd § 180 Abs 1 ABGB ist vor der endgültigen Obsorgeregelung nicht zwingend erforderlich, sondern nur dann, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.
Weder große Entfernungen noch Staatsgrenzen zwischen den Wohnsitzen der Elternteile schließen eine gemeinsame Obsorge von vornherein aus. Die dafür erforderliche Kommunikation der Eltern kann auch über SMS oder E-Mail erfolgen.