In der Rs 8 Ob 40/19v hat der OGH dem EuGH drei Fragen zum Europäischen Nachlasszeugnis zur Vorabentscheidung vorgelegt. Geklärt werden soll, (1) ob und wie lange die Abschrift eines Nachlasszeugnisses, die entgegen Art 70 Abs 3 EuErbVO nicht für sechs Monate, sondern auf unbegrenzte Dauer ausgestellt wurde, gültig ist, (2) ob die Gültigkeit der Abschrift nur bei Antragstellung oder auch noch im Zeitpunkt der beantragten Entscheidung bestehen muss und (3) ob das Nachlasszeugnis nur für jene Person, auf deren Antrag es ausgestellt wurde, oder für jede darin als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannte Person Wirkungen entfalten kann.