In einer Beschwerdesache hat der VfGH ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zum ErwSchVG und zur Erwachsenenschutzvereine-V eingeleitet (E 4209/2019). Er hegt Bedenken, ob die Beschränkung auf einen einzigen Erwachsenenschutzverein für einen sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich und der damit verbundene Ausschluss neu hinzukommender Vereine sachlich gerechtfertigt und mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind.