Gem § 196 ZPO muss der Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift, auf deren Befolgung die Partei verzichten kann, bei sonstiger Präklusion vor der Einlassung in die weitere Verhandlung gerügt werden. Der Autor leitet insb aus historischer Interpretation ab, dass nicht bei jedem wesentlichen Verfahrensmangel eine Rüge erforderlich ist. Rügebedürftig seien sonstige Verfahrensmängel, die den äußeren Verfahrensablauf im Rahmen der formellen Prozessleitung oder den Modus des prozessualen Handelns des Gerichts und der Parteien betreffen. Mängel, die den Inhalt und dem Umfang der richterlichen Stoffsammlung beeinträchtigen, seien von der Rügeobliegenheit hingegen nicht erfasst. Diese Kriterien würden eine schärfere Abgrenzung als die hM ermöglichen, nach der "Stoffsammlungsmängel" von § 196 ZPO ausgenommen seien.