Nach Ansicht des Autors greift die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB im Fall eines Unternehmenskaufs nicht ein. Vertragliche Rügeobliegenheiten seien jedoch zulässig und üblich. In seinem Artikel bietet der Autor dafür Formulierungsvorschläge in einer käufer- und einer verkäuferfreundlichen Variante an. Die Dauer der Rügefrist könne innerhalb der Sittenwidrigkeitsgrenzen vereinbart werden, wobei es auch auf die Rechtsfolgen der Versäumung ankomme. Eine Frist von 14 Tagen ab Kenntnis des Mangels erscheine bedenklich kurz, wenn die Versäumung zum Verfall des gesamten Anspruchs führt.