Wie der dt BGH (IX ZR 200/85) hat auch der OGH (2 Ob 557/93 = JBl 1994, 687) eine Haftung der Mutter für den Unterhaltsschaden des Vaters wegen Vortäuschung hormoneller Verhütung aus mehreren Gründen abgelehnt. Der Autor hält diese Gründe nicht für überzeugend. Zumindest innerhalb einer Lebensgemeinschaft sei von einer sittenwidrigen Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB auszugehen, wenn die Frau die abgesprochene Methode der Empfängnisverhütung beendet, ihren Partner aber im Glauben lässt, weiter zu verhüten, um gegen dessen erklärten Willen ein Kind zu zeugen. Das Kindeswohl schließe einen Schadenersatzanspruch nicht aus.