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Keine Vertretungspflicht im Verfahren auf Bestellung eines Schiedsrichters

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/403Zak 2020, 239 Heft 12 v. 16.7.2020

ZPO: § 587 Abs 6, § 616 Abs 1

AußStrG: § 6, § 25 Abs 1 Z 3

Im Außerstreitverfahren besteht vor dem OGH im Revisionsrekursverfahren absolute, im Rekursverfahren relative Vertretungspflicht. Wenn der OGH ausnahmsweise in erster Instanz entscheidet (wie im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters), gibt es keine Vertretungspflicht.

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