ZPO: § 521 Abs 1, § 538 Abs 1
Die Frist für den Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, dem Rekurs gegen die Zurückweisung einer Wiederaufnahmeklage im Vorprüfungsverfahren nicht Folge zu geben, beträgt 14 Tage.
ZPO: § 521 Abs 1, § 538 Abs 1
Die Frist für den Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, dem Rekurs gegen die Zurückweisung einer Wiederaufnahmeklage im Vorprüfungsverfahren nicht Folge zu geben, beträgt 14 Tage.