ABGB: § 1304, § 1325
Wenn die Verletzung zur Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf geführt hat, ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit zu einer zumutbaren Umschulung verpflichtet. Die Behauptungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit liegt in diesem Fall beim Schädiger.