ABGB: § 1295 Abs 1, § 1319a
Nur eine Landfläche kann ein Weg iSd § 1319a ABGB (Wegehalterhaftung) sein.
Bei einer Fläche in einem Gebäude handelt es sich um keinen Weg iSd § 1319a ABGB, auch wenn sie allgemein zugänglich ist (hier: Verbindungsgang von Parkhaus zu Einkaufszentrum).