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Teilabbruch von Zwischenwänden als erheblich nachteiliger Gebrauch

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/393Zak 2020, 236 Heft 12 v. 16.7.2020

ABGB: § 1118

MRG: § 30 Abs 2 Z 3

Der Mieter hat ohne Zustimmung des Vermieters, ohne baubehördliche Bewilligung und ohne Beiziehung eines Statikers oder Architekten mehrere Zwischenwände in der Wohnung teilweise abgerissen. Dadurch hat sich die Statik des Hauses gegenüber dem ursprünglichen Zustand verschlechtert. Dieser massive Eingriff in die Bausubstanz rechtfertigt die Aufhebung bzw Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs nach § 1118 ABGB bzw § 30 Abs 2 Z 3 Fall 1 MRG.

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