ABGB: § 1425
Die Unsicherheit des Schuldners bezüglich der Frage, ob der Anspruch des einzigen Forderungsprätendenten zu Recht besteht, ist kein Erlagsgrund iSd § 1425 ABGB.
Ein Rechtsanwalt kann den gemeinsamen Handakt für mehrere Klienten nicht mit der Begründung bei Gericht hinterlegen, dass der eine Klient die Ausfolgung des Originals oder von Kopien des gesamten Aktes an ihn verlangt, während sich der andere Klient gegen diese Ausfolgung ausspricht. Ob der Ausfolgungsanspruch besteht oder der Ausfolgung die gegenüber dem anderen Klienten bestehende Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, hat der Rechtsanwalt selbst zu beurteilen. Ein Erlagsgrund im Sinn eines Prätendentenstreits könnte nur vorliegen, wenn der Rechtsanwalt mit konkurrierenden Forderungen beider Klienten auf Ausfolgung des einzigen Original-Handaktes konfrontiert ist.