ABGB: § 364c
Wenn der Berechtigte des Veräußerungs- und Belastungsverbots seine Zustimmung zur Veräußerung unbeschränkt (ohne Vorbehalt des Fortbestandes seines Rechts) erteilt, erlischt das Verbot.
Allerdings ist eine Zustimmung zur Veräußerung unter dem Vorbehalt des Fortbestandes des Veräußerungs- und Belastungsverbots rechtlich nicht vorgesehen. Wenn das Verbot nach Veräußerung fortbestehen soll, muss es neu begründet werden. Dies setzt voraus, dass das in § 364c ABGB geforderte persönliche Naheverhältnis auch zum Erwerber besteht.