vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Aufrechterhaltung des Veräußerungs- und Belastungsverbots nach Veräußerung

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/379Zak 2020, 232 Heft 12 v. 16.7.2020

ABGB: § 364c

Wenn der Berechtigte des Veräußerungs- und Belastungsverbots seine Zustimmung zur Veräußerung unbeschränkt (ohne Vorbehalt des Fortbestandes seines Rechts) erteilt, erlischt das Verbot.

Allerdings ist eine Zustimmung zur Veräußerung unter dem Vorbehalt des Fortbestandes des Veräußerungs- und Belastungsverbots rechtlich nicht vorgesehen. Wenn das Verbot nach Veräußerung fortbestehen soll, muss es neu begründet werden. Dies setzt voraus, dass das in § 364c ABGB geforderte persönliche Naheverhältnis auch zum Erwerber besteht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte